Aussageverweigerungerungen im "Fall" Seibani Wague
Auszug aus einer Mitschrift zur UVS-Beschwerde
gegen Bundespolizeidirektion Wien, zweiter
Verhandlungstag, 11.12.03
Aufgerufen wird Zeuge Herr B
ausgewiesen durch Dienstausweis
Der Zeuge ist Revierinspektor, Beamter der
Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat
Landstraße
Rechtliche Aufklärung durch den Verhandlungsleiter (VL)
VL: Da sie Beschuldigter eines möglicherweise
noch einzuleitenden Strafverfahrens sein können,
haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern,
wenn sie sich mit der Aussage strafgerichtlicher
Verfolgung, der Schande oder einem unmittelbaren
gravierenden Vermögensnachteil aussetzen. Sie
müssen keine Aussagen machen, mit denen sie sich
nicht selbst oder ihre Angehörigen belasten.
Der Zeuge gibt an, die Aussage zu verweigern
Auf Nachfrage: Zeuge verweigert die Aussage
gänzlich also auch auf Fragen zu deren
Beantwortung er gesetzlich verplichtet wäre.
VL verliest § 49 Abs 1 zif 1 und Abs 4 und Abs 5
AVG, wann Aussage verweigert werden darf und
belehrt den Zeugen darüber, dass eine gänzliche
Aussageverweigerung auch im Hinblick auf ein
allenfalls drohendes gerichtliches Strafverfahren
nicht zulässig ist.
Revierinspektor B gibt an, dass er das zur
Kenntnis nimmt und trotzdem die Aussage
verweigert.
Trotzdem stellt der VL 3 Fragen:
Die erste Frage bezieht sich auf die
Niederschrift vor dem BMI/BIA, die
Revierinspektor B unterfertigt hat:
Haben sie in dieser Niederschrift vom 18.07 vor
dem BIA wahrheitsgemäße Angaben über das
Verhalten ihrer Kollegen oder anderer Personen,
außer ihnen selbst gemacht. (VL stellt die Frage
bewusst so, dass das Verhalten von
Revierinspektor B selbst nicht zur Debatte steht).
Revierinspektor B verweigert die Aussage.
Es folgt eine Ermahnung durch den VL, dass dies nicht zulässig sei.
Revierinspektor B: Nehme das zur Kenntnis und verweigere weiter die Aussage.
VL droht eine Disziplinaranzeige bei der vorgesetzten Behörde an.
Revierinspektor B: Nehme ich zur Kenntnis, verweigere aber weiter die
Aussage.
VL weist ihn darauf hin, dass Revierinspektor B
beim BIA (Büro für interne Angelegenheiten des
Bundesministerium für Inneres) also bei einer
weisungsgebundenen Behörde am 18.07.03 ausgesagt
hat und dort nicht einmal das ihm gesetzlich
zustehende Recht auf Aussageverweigerung in
Anspruch genommen hat. Hingegen weigert er sich
nunmehr vor einem unabhängigen Tribulan im Sinne
der Menschenrechtskommission jene Fragen zu
beantworten, zu deren Beantwortung er gesetzlich
verpflichtet ist. VL gibt zu Bedenken dass dies
ein schlechtes Licht auf die beteiligten Beamten
und die Behörde wirft und fordert Revierinspektor
B daher auf, wahrheitsgemäß auszusagen.
Zweite Frage
VL: Wie sie am Stadtpark beim Einsatzort
angekommen sind, welche Wahrnehmungen hatten sie
da von dem Verhalten und dem Zustand des Herrn
Wague (wiederum ist die Frage so gestellt, dass
sich Revierinspektor B nicht selbst belasten
kann.)
Revierinspektor B: Verweigere die Aussage
VL: Ich ermahne sie im Hinblick auf die
Gesetzeslage, die sie zu dieser
Aussageverweigerung nicht berechtigt.
Revierinspektor B nimmt das zur Kenntnis, verweigert aber weiter
Es folgt wieder die Androhung der
Disziplinaranzeige bei der Bundespolizeidirektion
Wien.
Der Zeuge nimmt diese zur Kenntnis, verweigert aber weiter.
Letzte Frage
Video von der Fixierung des Seibane Wague wird
eingeschaltet und ein Standbild innerhalb der
ersten Sekunden des Videos erzeugt.
VL betont: Es ist nicht Gegenstand der Frage, was sie getan haben.
Ihnen gegenüber auf dem Standbild hat ihr Kollege
L den Herrn Wague am Rücken am Boden fixiert. In
welcher Weise hat er das getan?
Revierinspektor B: Ich verweigere die Aussage
Auch hierzu erfolgt eine Ermahnung durch den VL,
dass ihm kein gesetzliches Verweigerungsrecht
zusteht.
Der Zeuge nimmt dies zur Kenntnis, beantwortet die Frage aber nicht.
Es folgt die Androhung der Disziplinaranzeige und
der VL fordert Revierinspektor B nochmal auf, die
Frage zu beantworten.
Revierinspektor B: Ich verweigere die Aussage.
Der VL entlässt den Zeugen damit für heute, er
wird am 15.01.04 nochmal zur Aussage geladen
dann wird nochmal gefragt und bei
Wiederverweigerung wird es wieder eine
Disziplinaranzeige geben. Im Fall des
Nichterscheinens kann eine Zwangsvorführung
erfolgen.
Die Parteien verzichten auf die Verlesung der
Niederschrift vom 18.10.03 des Zeugen
Revierinspektor B vor dem BIA.
Quelle: http://www.no-racism.net/MUND/
Der "Fall" Wague
Ein "Fall" halt, für manche Beamte nichts ungewöhnliches - ebenso ihre Reaktion.
Omofuma ist noch vielen im Gedächtnis, wer aber kennt noch den Menschen welchen man durch einen fehlerhaften Schuß aus einer Dienstpistole in Wien XV. wegeditierte.
Der farbige Drogenhändler welcher kein Drogenhändler war.
Ein echtes "christliches Gewissen" hält sowas anscheinend mit Leichtigkeit aus.
gegen Bundespolizeidirektion Wien, zweiter
Verhandlungstag, 11.12.03
Aufgerufen wird Zeuge Herr B
ausgewiesen durch Dienstausweis
Der Zeuge ist Revierinspektor, Beamter der
Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat
Landstraße
Rechtliche Aufklärung durch den Verhandlungsleiter (VL)
VL: Da sie Beschuldigter eines möglicherweise
noch einzuleitenden Strafverfahrens sein können,
haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern,
wenn sie sich mit der Aussage strafgerichtlicher
Verfolgung, der Schande oder einem unmittelbaren
gravierenden Vermögensnachteil aussetzen. Sie
müssen keine Aussagen machen, mit denen sie sich
nicht selbst oder ihre Angehörigen belasten.
Der Zeuge gibt an, die Aussage zu verweigern
Auf Nachfrage: Zeuge verweigert die Aussage
gänzlich also auch auf Fragen zu deren
Beantwortung er gesetzlich verplichtet wäre.
VL verliest § 49 Abs 1 zif 1 und Abs 4 und Abs 5
AVG, wann Aussage verweigert werden darf und
belehrt den Zeugen darüber, dass eine gänzliche
Aussageverweigerung auch im Hinblick auf ein
allenfalls drohendes gerichtliches Strafverfahren
nicht zulässig ist.
Revierinspektor B gibt an, dass er das zur
Kenntnis nimmt und trotzdem die Aussage
verweigert.
Trotzdem stellt der VL 3 Fragen:
Die erste Frage bezieht sich auf die
Niederschrift vor dem BMI/BIA, die
Revierinspektor B unterfertigt hat:
Haben sie in dieser Niederschrift vom 18.07 vor
dem BIA wahrheitsgemäße Angaben über das
Verhalten ihrer Kollegen oder anderer Personen,
außer ihnen selbst gemacht. (VL stellt die Frage
bewusst so, dass das Verhalten von
Revierinspektor B selbst nicht zur Debatte steht).
Revierinspektor B verweigert die Aussage.
Es folgt eine Ermahnung durch den VL, dass dies nicht zulässig sei.
Revierinspektor B: Nehme das zur Kenntnis und verweigere weiter die Aussage.
VL droht eine Disziplinaranzeige bei der vorgesetzten Behörde an.
Revierinspektor B: Nehme ich zur Kenntnis, verweigere aber weiter die
Aussage.
VL weist ihn darauf hin, dass Revierinspektor B
beim BIA (Büro für interne Angelegenheiten des
Bundesministerium für Inneres) also bei einer
weisungsgebundenen Behörde am 18.07.03 ausgesagt
hat und dort nicht einmal das ihm gesetzlich
zustehende Recht auf Aussageverweigerung in
Anspruch genommen hat. Hingegen weigert er sich
nunmehr vor einem unabhängigen Tribulan im Sinne
der Menschenrechtskommission jene Fragen zu
beantworten, zu deren Beantwortung er gesetzlich
verpflichtet ist. VL gibt zu Bedenken dass dies
ein schlechtes Licht auf die beteiligten Beamten
und die Behörde wirft und fordert Revierinspektor
B daher auf, wahrheitsgemäß auszusagen.
Zweite Frage
VL: Wie sie am Stadtpark beim Einsatzort
angekommen sind, welche Wahrnehmungen hatten sie
da von dem Verhalten und dem Zustand des Herrn
Wague (wiederum ist die Frage so gestellt, dass
sich Revierinspektor B nicht selbst belasten
kann.)
Revierinspektor B: Verweigere die Aussage
VL: Ich ermahne sie im Hinblick auf die
Gesetzeslage, die sie zu dieser
Aussageverweigerung nicht berechtigt.
Revierinspektor B nimmt das zur Kenntnis, verweigert aber weiter
Es folgt wieder die Androhung der
Disziplinaranzeige bei der Bundespolizeidirektion
Wien.
Der Zeuge nimmt diese zur Kenntnis, verweigert aber weiter.
Letzte Frage
Video von der Fixierung des Seibane Wague wird
eingeschaltet und ein Standbild innerhalb der
ersten Sekunden des Videos erzeugt.
VL betont: Es ist nicht Gegenstand der Frage, was sie getan haben.
Ihnen gegenüber auf dem Standbild hat ihr Kollege
L den Herrn Wague am Rücken am Boden fixiert. In
welcher Weise hat er das getan?
Revierinspektor B: Ich verweigere die Aussage
Auch hierzu erfolgt eine Ermahnung durch den VL,
dass ihm kein gesetzliches Verweigerungsrecht
zusteht.
Der Zeuge nimmt dies zur Kenntnis, beantwortet die Frage aber nicht.
Es folgt die Androhung der Disziplinaranzeige und
der VL fordert Revierinspektor B nochmal auf, die
Frage zu beantworten.
Revierinspektor B: Ich verweigere die Aussage.
Der VL entlässt den Zeugen damit für heute, er
wird am 15.01.04 nochmal zur Aussage geladen
dann wird nochmal gefragt und bei
Wiederverweigerung wird es wieder eine
Disziplinaranzeige geben. Im Fall des
Nichterscheinens kann eine Zwangsvorführung
erfolgen.
Die Parteien verzichten auf die Verlesung der
Niederschrift vom 18.10.03 des Zeugen
Revierinspektor B vor dem BIA.
Quelle: http://www.no-racism.net/MUND/
Der "Fall" Wague
Ein "Fall" halt, für manche Beamte nichts ungewöhnliches - ebenso ihre Reaktion.
Omofuma ist noch vielen im Gedächtnis, wer aber kennt noch den Menschen welchen man durch einen fehlerhaften Schuß aus einer Dienstpistole in Wien XV. wegeditierte.
Der farbige Drogenhändler welcher kein Drogenhändler war.
Ein echtes "christliches Gewissen" hält sowas anscheinend mit Leichtigkeit aus.
RokkerMur - 2003.12.12, 09:40
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