Tund uns leid, gewisse Störfaktoren sind aufgetaucht.
leissi - 2006.08.23, 20:04
Achtung wichtiger Tip an alle!!
Bitte hebt alle Mails von diesem Anbieter auf!
Laut Rechtsgrundlage:
Bei im Internet geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht nach 312d Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu.
Der Widerruf kann innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Dabei genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Der Unternehmer muss im Streitfall beweisen, dass und wann die Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Dazu kommt folgendes was ihr auch wie hier geschrieben übernehmen könnt:
Sie haben mich auch nicht in Ihren Mails (liegen alle bei mir in Kopie vor) ausreichend über das Rücktrittsrecht informiert, so wie dies zwingend im Konsumentenschutzgesetz geregelt ist (basierend auf den Fernabsatzbestimmungen). Der Hinweis auf Ihrer Homepage reicht dafür nicht aus, da es sich dabei nicht um einen dauerhaften Datenträger handelt. Da somit keine ausreichende Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 5d Konsumentenschutzgesetz erfolgte, ist die Rücktrittsfrist nach wie vor offen.
Bitte lest eure erhaltenen Mails durch,! Ich meine die die Ihr vor Rechnungslegung erhalten habt. Soweit wie ich das sehe wurde in keiner auf ein Rücktrittsrecht hingewiesen und das ist ein Tatbestand!
Gruss
auch einer der rein gefallen ist!!!!
Kontakt:
INGRID KIRNICH - R.I.P. + 10.1.2016
(warteschlange)
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Achtung wichtiger Tip an alle!!
Laut Rechtsgrundlage:
Bei im Internet geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht nach 312d Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu.
Der Widerruf kann innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Dabei genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Der Unternehmer muss im Streitfall beweisen, dass und wann die Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Dazu kommt folgendes was ihr auch wie hier geschrieben übernehmen könnt:
Sie haben mich auch nicht in Ihren Mails (liegen alle bei mir in Kopie vor) ausreichend über das Rücktrittsrecht informiert, so wie dies zwingend im Konsumentenschutzgesetz geregelt ist (basierend auf den Fernabsatzbestimmungen). Der Hinweis auf Ihrer Homepage reicht dafür nicht aus, da es sich dabei nicht um einen dauerhaften Datenträger handelt. Da somit keine ausreichende Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 5d Konsumentenschutzgesetz erfolgte, ist die Rücktrittsfrist nach wie vor offen.
Bitte lest eure erhaltenen Mails durch,! Ich meine die die Ihr vor Rechnungslegung erhalten habt. Soweit wie ich das sehe wurde in keiner auf ein Rücktrittsrecht hingewiesen und das ist ein Tatbestand!
Gruss
auch einer der rein gefallen ist!!!!