Hall leissi, was Du schreibst, stimmt nicht ganz. Du hast dem Betrag mit Zustimmung der AGB´s zugestimmt. Aber, wie in meinem weiter oben verfassten Brief gilt folgendes:
Sollten Sie sich darauf berufen wollen, mit der Leistungserbringung bereits begonnen zu haben oder dass ich als Kunde diese abgerufen haben soll, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 das bloße Bereithalten der Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website - so wie hier - nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB entspricht. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise übermittelt werde (vgl. auch Urteil des LG Kleve vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196).
Dieser Rechtsprechung folgend, hat mangels ordnungsgemäßer Widerrufbelehrung die Frist nicht zu laufen begonnen.
Würde ich in einem Widerruf mit hineinbringen. Normalerweise, und dem hast Du auch per AGB zugestimmt, erlischt Dein Anspruch auf Widerspruch mit Aktivierung der links.
flamingo4 - 2006.08.24, 08:43
Löschung aus der Datenbank
Übrigens habe ich soeben meinen Widerruf der Genehmigung zur Speicherung meiner Daten für werbliche Zwecke (link weiter oben) abgesendet. Bin ja mal gespannt, ob die sich rühren. Bekomme nämlich täglich den link zur Aktivierung erneut zugesandt.
leissi - 2006.08.24, 10:16
Hi Flamingo
Deinen verfassten Brief habe ich auch schon so verwendet. Ich habe daraufhin nur das gleiche BLA BLA erhalten, dem Widerruf wird nicht stattgegeben in etwa.
Und wie ich schrieb gibt es einen Paragraphen dazu.
Zum andern haben sie in den ersten beiden Mails nicht mal auf den Betrag bzw. auf ein Widerrufsrecht hingewiesen und dazu sind sie verpflichtet.
In anderen Foren wird auch darauf hingewiesen das gegen die Firma schon einige Verfahren laufen wegen Betrug.
Ich kann nur allen raten nicht zu zahlen und sich auch nicht durch Drohungen verschrecken zu lassen.
Zum andern ist die Gebühr auf der Seite nicht eindeutig hervorgehoben. Soweit ich weiss muss dieser so gesetzt sein das dieser sofort ins Auge fällt.
Homepage www.xxxxxxxxx.com
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben mir per xxx eine Zahlungsaufforderung mit der Begründung zukommen lassen, ich hätte auf der Seite
xxxxxxxxxxx einen kostenpflichtigen Dienst bestellt. Es muss sich hierbei um ein Missverständnis handeln.
Sollte ich jedoch auf dieser Seite meine Daten bekannt gegeben haben, dann erfolgte dies nicht in der Absicht
eine verbindliche Bestellung abgeben zu wollen. Mangels klarer Hinweise auf die Entgeltpflicht einer Nutzung
ist aus meiner Sicht keinesfalls ein wirksamer Vertrag mit Ihrem Unternehmen zustandegekommen.
Für den Fall, dass der behauptete Vertrag wider Erwarten tatsächlich zustande gekommen wäre, mache ich von
meinem Rücktrittsrecht nach den in Österreich wie in Deutschland umgesetzten Bestimmungen der EURichtlinie
über den Fernabsatz Gebrauch. Da Ihre Website-Informationen betreffend des Widerrufsrechts
unzureichend (gem § 5d KSchG) sind und mir eine Bestätigung der angeblichen Bestellung unter Einhaltung
aller Informationspflichten (u.a. über die Ausübung des Rücktrittsrechtes) nicht zugegangen sind, erweitert sich
die Rücktrittsfrist gem § 5e Abs 3 KSchG auf insgesamt 3 Monate. Ich ersuche Sie daher um schriftliche
Bestätigung des Rücktritts binnen 14 Tagen.
Mit freundlichen Grüßen
Kontakt:
INGRID KIRNICH - R.I.P. + 10.1.2016
(warteschlange)
hallo leissi, stimmt nicht ganz
Sollten Sie sich darauf berufen wollen, mit der Leistungserbringung bereits begonnen zu haben oder dass ich als Kunde diese abgerufen haben soll, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2006 das bloße Bereithalten der Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website - so wie hier - nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB entspricht. Die Textform erfordere, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise übermittelt werde (vgl. auch Urteil des LG Kleve vom 22.11.2002 - 5 S 90/02 = NJW-RR 2003, 196).
Dieser Rechtsprechung folgend, hat mangels ordnungsgemäßer Widerrufbelehrung die Frist nicht zu laufen begonnen.
Würde ich in einem Widerruf mit hineinbringen. Normalerweise, und dem hast Du auch per AGB zugestimmt, erlischt Dein Anspruch auf Widerspruch mit Aktivierung der links.
Löschung aus der Datenbank
Hi Flamingo
Und wie ich schrieb gibt es einen Paragraphen dazu.
Zum andern haben sie in den ersten beiden Mails nicht mal auf den Betrag bzw. auf ein Widerrufsrecht hingewiesen und dazu sind sie verpflichtet.
In anderen Foren wird auch darauf hingewiesen das gegen die Firma schon einige Verfahren laufen wegen Betrug.
Ich kann nur allen raten nicht zu zahlen und sich auch nicht durch Drohungen verschrecken zu lassen.
Zum andern ist die Gebühr auf der Seite nicht eindeutig hervorgehoben. Soweit ich weiss muss dieser so gesetzt sein das dieser sofort ins Auge fällt.
Gruss
Leissi
Hallo an alle
Homepage www.xxxxxxxxx.com
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben mir per xxx eine Zahlungsaufforderung mit der Begründung zukommen lassen, ich hätte auf der Seite
xxxxxxxxxxx einen kostenpflichtigen Dienst bestellt. Es muss sich hierbei um ein Missverständnis handeln.
Sollte ich jedoch auf dieser Seite meine Daten bekannt gegeben haben, dann erfolgte dies nicht in der Absicht
eine verbindliche Bestellung abgeben zu wollen. Mangels klarer Hinweise auf die Entgeltpflicht einer Nutzung
ist aus meiner Sicht keinesfalls ein wirksamer Vertrag mit Ihrem Unternehmen zustandegekommen.
Für den Fall, dass der behauptete Vertrag wider Erwarten tatsächlich zustande gekommen wäre, mache ich von
meinem Rücktrittsrecht nach den in Österreich wie in Deutschland umgesetzten Bestimmungen der EURichtlinie
über den Fernabsatz Gebrauch. Da Ihre Website-Informationen betreffend des Widerrufsrechts
unzureichend (gem § 5d KSchG) sind und mir eine Bestätigung der angeblichen Bestellung unter Einhaltung
aller Informationspflichten (u.a. über die Ausübung des Rücktrittsrechtes) nicht zugegangen sind, erweitert sich
die Rücktrittsfrist gem § 5e Abs 3 KSchG auf insgesamt 3 Monate. Ich ersuche Sie daher um schriftliche
Bestätigung des Rücktritts binnen 14 Tagen.
Mit freundlichen Grüßen