Wer hat ein shotscreen dieser Seite gemacht, als die 59 Euro noch nicht da standen???? Wäre sinnvoll für die Anzeige zu haben. Bitte hier melden!!!! Oder unter zauberhut2ätcompuservepunktde
Wer kann bezeugen, dass die 59 Euro da noch nicht standen???
leissi - 2006.08.31, 21:00
Hi
da ich genug im Internet gefunden habe ob in Foren oder direkt beim Verbraucherschutz zu dieser Firma, kann ich nur an dieser Stelle wieder darauf hinweisen, nicht zu unternehmen wenn Mahnungen eingehen. Wie hier von einigen schon gepostet.
Genug Hinweise sind hier von mehreren Leuten zusammengetragen worden!
Also keine unnötigen Fragen stellen sondern LESEN!
Bitte Leute nochmals der Hinweis alle Mails aufheben die ihr am Anfang erhalten habt. Die Firma ist verpflichtet auf die Kündigungsfristen sowie auf die Kosten in den Mails hinzuweisen!
Dies ist in keiner einzigen Mails geschehen!
Damit hat Sie schon laut Fernabsatz im Internet schon gegen lautenden Recht verstossen!
Weiterhin wird in Deutschland sowie auch in anderen Ländern gegen die Firma wegen Betrugs ermittelt!
Also lest Euch hier alles durch, dann findet Ihr auch Eure Antworten!
Gruss
Leissi
flamingo4 - 2006.08.31, 21:21
lesen...na klar!
Hallo leissi, ich habe alle Beiträge gelesen. ich hätte aber gerne für meine Anzeige ein shotscreen, daher meine Frage, ob das jemand hat! Und auch, ob die 59 Euro schon von Anfang an auf der Anmeldemaske standen.
leissi - 2006.08.31, 21:27
Hallo
Hier nochmals alles rechtliche zu Internetverträgen:
Kann ich den Vertrag widerrufen?
Bei im Internet geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht nach 312d Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu.
Der Widerruf kann innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Dabei genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Der Unternehmer muss im Streitfall beweisen, dass und wann die Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist frühestens mit Eingang der Warenlieferung. In allen anderen Fällen beginnt die Widerrufsfrist erst dann, wenn dem Verbraucher alle der nachfolgend aufgelisteten Informationen in klarer und verständlicher Weise in Textform mitgeteilt wurden:
Eine Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 BGB), die
deutlich gestaltet ist, sich also durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abhebt,
in dauerhafter Weise in Textform erfolgt, so dass ein Exemplar der Belehrung beim Verbraucher verbleiben kann. Dies erfordert keine Zusendung per E-Mail, es reicht aus, wenn der Verbraucher z.B. online in nicht zu übersehender Weise zum Speichern oder Ausdrucken aufgefordert ("DIES WURDE BEI DEN ANBIETER NICHT AKTIVIERT ES REICHT NICHT AUS AUF DER INTERNETSEITE DARAUF HINZUWEISEN!!!!!") wird
Name und Anschrift desjenigen enthält, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist,
auf den Fristbeginn hinweist und darauf, dass der Widerruf in Textform erfolgen kann und keine Begründung erfordert,
darauf hinweist, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen kann und
darauf hinweist, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Vertragsbestimmungen (312d Abs. 2 i.V.m. 312c Abs. 2 BGB),
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoV und § 3 BGB-InfoV bestimmten Informationen (vgl. § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB)
Das Widerrufsrecht erlischt und kann nicht mehr ausgeübt werden:
Bei Warenlieferungen spätestens sechs Monate nach Eingang der Ware, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, § 355 Abs. 3 BGB;
Bei Dienstleistungen, wenn der Anbieter mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Dienstleistung begonnen hat ("DIES IST AUCH NICHTERFOLGT! DA IHR NICHT EXPLIZIT AUF DIE KOSTEN UND AUF DIE WIDERSPRUCHSFRIST SEPERAT HINGEWIESEN WURDET")oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat (§ 312d Abs. 3 BGB).
Kein Widerrufsrecht besteht in folgenden Ausnahmefällen:
§ 312b Abs. 3 BGB: Fernunterrichtsverträge (Sonderregeln im FernUSchG), Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 481 BGB), Bank- und Versicherungsverträge, Grundstücksverträge, Verträge über Lebensmittellieferung, Hotelverträge, Automatenverträge und Verträge über die Benutzung öffentlicher Fernsprecher.
§ 312b Abs. 4 BGB: insbesondere speziell für den Kunden angefertigte Waren und verderbliche Waren, vom Verbraucher entsiegelte CDs, DVDs etc., Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Wett- und Lotteriedienstleistungen, Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB (Achtung: Ebay-Auktionen u.ä. sind keine Versteigerung in diesem Sinne!)
sheeep - 2006.08.31, 22:03
....
Hab leider auch den Fehler gemacht. Zuerst ist mir sämtliche Farbe aus dem Gesicht gewichen,aber als ich dann bei google.de dieses Forum entdeckt habe, fiel mir doch ein Stein vom Herzen, dass ich nicht alleine bin. Vor allem, da ich auch keine Ahnung von sowas hab. Vielen Dank für eure Hilfe!
Ich hätte vielleicht noch den Vorschlag, den Leuten einfach mal ne Mail mit diesem Link zu schicken? Falls die das noch nicht selbst entdeckt haben, wäre es doch sicherlich mal ganz interessant für die, was die Menschen so von denen halten. Aber wie gesagt, ich hab keine Ahnung von sowas..;) mal sehen,was noch so bei mir passieren wird. Ich werde mich an den Rat halten, einfach nichts zu tun. Ist der wahrscheinlich bequemste Weg ;)
leissi - 2006.08.31, 22:18
Hi Flamingo
Der Hinweis auf die Kosten war so wie es im Internet auch gelesen habe von Anfang an vorhanden!
Das Problem ist das dies erst beim scrollen sichtbar oder auch unsichtbar war! Denn hier wurde mit Farben gespielt so das dies nie ins Auge fiel!
Und das ist ein Tatbestand! Denn die Kosten müssen "GUT" sichtbar sein das war hier nicht so deswegen bin ich auch reingefallen!
Ich habe von der Seite ein Screenshot aber wie gesagt sie haben so oder so gegen lautendes Recht verstossen! Die Kosten sind laut Rechtslage sichtbar "und müssen ins Auge fallen" zu sehen sein!
Empfehlung von mir, mach Dich nicht verrückt wie ich bisher herausbekam ging die Firma nie weiter bis zu den Mahnungen !
Gruss Leissi
starbuck1982 - 2006.08.31, 23:02
das selbe wie www.lebenserwartung.de
hi! scheint ja die selbe abzocke zu sein nur gehört lebenserwartung.de einem "ronny neugeboren".
laut konsumentenschutzgesetz in Ö (zumindest hat es mir der konsumentenschutz und der verbraucherschutz gesagt) muss er eine kündigung innerhalb von 3 monaten annehmen da er auf diese verkürzte kündigungsfrist nicht hingewiesen hat und das ausdrücklich muss.
zudem sind agbs in einem email nicht ausreichend laut verbraucherschutz -> Deutlichkeitsgebot § 355 Abs 2 BGB.
beide haben mir gesagt, dass es noch nie zu einer anklage gekommen ist da die selbst angst vor einem prozess haben. wenn jemand aus österreich da ist - ich könnte euch ein standradmail des AK-konsumetnenschutzes etc. weiterleiten falls ihr interesse habt damit ihr wißt auch welchen paragraphen etc. ihr euch in Ö berufen könnt da beide meinen, dass man hier nach Ö recht vorgeht.
auf alle fälle, wie schon weiter oben einmal gesagt, nicht nur via mail sondern auch postal und alles aufheben! email ist ja eine sache aber postal ist rechtsgültiger oder so irgendwie da man die bestätigung hat, dass der brief übernommen wurde bzw. angekommen ist. daher eingeschrieben schicken!
ich hab schon die erste mahnung von der meinigen (vita balbalba) erhalten, bezuahle nicht und habe widerspruch eingelegt so wie das erste mal auch. bisher (seit gestern) keine antwort erhalten aber man weiß bei denen ja nie. der brief ist auch gestern raus gegangen und da man ja 3monate kündiungsfrist/widerruf hat laut § 5d KSchG , ist dieser auch noch gültig.
einfach nicht unterkommen lassen und NICHT bezahlen und nur auf einen mahnbescheid hin wirklich was unternehmen weil alles was vom gericht kommt beantwortet werden muss, in irgend einer form!
aber so weit haben die es noch nie kommen lassen, da muss ich leissi zustimmen, hab uahc schon durch viele foren mich gelesen und es scheint so, als hätten die ein inkassobüro das genau so auf betrug aus ist - ich glaub ja wirklich dass diese firmen zusammengehören!
lg, starbuck
flamingo4 - 2006.09.01, 08:57
hallo leissi
vielen Dank. Das wollte ich wissen. Ich habe online Anzeige erstattet und der Kripobeamte wollte das eben wissen. Ich war mir nicht ganz sicher. Auf jeden Fall habe ich nach meiner 2. Mahnung denen jetzt mitgeteilt, dass ich Anzeige erstattet habe und das meiner Rechtschutzversicherung weitergeleitet habe. Bin mal gespannt. Ansonsten habe ich den rechtlich korrekten Weg eingehalten...Widerspruch per mail und Widerspruch per Einshreiben.
Steffiiiii - 2006.09.03, 19:53
@starbuck1982
Bin auch auf diesen S***** reingefallen, habe deinen Beitrag gelesen und da ich auch aus Ö bin wäre ich dir sehr dankbar wenn du mir das angebotene Standardmail des AK-Konsumentenschutzes weiterleiten könntest. Hoffe du liest diesen Eintrag. Mailto:o2o3o4o5o'Ät'hotmail.com
Wär dir sehr dankbar ;o)
Lg
Kontakt:
INGRID KIRNICH - R.I.P. + 10.1.2016
(warteschlange)
SHOTSCREEN
Wer kann bezeugen, dass die 59 Euro da noch nicht standen???
Hi
Genug Hinweise sind hier von mehreren Leuten zusammengetragen worden!
Also keine unnötigen Fragen stellen sondern LESEN!
Bitte Leute nochmals der Hinweis alle Mails aufheben die ihr am Anfang erhalten habt. Die Firma ist verpflichtet auf die Kündigungsfristen sowie auf die Kosten in den Mails hinzuweisen!
Dies ist in keiner einzigen Mails geschehen!
Damit hat Sie schon laut Fernabsatz im Internet schon gegen lautenden Recht verstossen!
Weiterhin wird in Deutschland sowie auch in anderen Ländern gegen die Firma wegen Betrugs ermittelt!
Also lest Euch hier alles durch, dann findet Ihr auch Eure Antworten!
Gruss
Leissi
lesen...na klar!
Hallo
Kann ich den Vertrag widerrufen?
Bei im Internet geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht nach 312d Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu.
Der Widerruf kann innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Dabei genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Der Unternehmer muss im Streitfall beweisen, dass und wann die Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist frühestens mit Eingang der Warenlieferung. In allen anderen Fällen beginnt die Widerrufsfrist erst dann, wenn dem Verbraucher alle der nachfolgend aufgelisteten Informationen in klarer und verständlicher Weise in Textform mitgeteilt wurden:
Eine Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 BGB), die
deutlich gestaltet ist, sich also durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abhebt,
in dauerhafter Weise in Textform erfolgt, so dass ein Exemplar der Belehrung beim Verbraucher verbleiben kann. Dies erfordert keine Zusendung per E-Mail, es reicht aus, wenn der Verbraucher z.B. online in nicht zu übersehender Weise zum Speichern oder Ausdrucken aufgefordert ("DIES WURDE BEI DEN ANBIETER NICHT AKTIVIERT ES REICHT NICHT AUS AUF DER INTERNETSEITE DARAUF HINZUWEISEN!!!!!") wird
Name und Anschrift desjenigen enthält, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist,
auf den Fristbeginn hinweist und darauf, dass der Widerruf in Textform erfolgen kann und keine Begründung erfordert,
darauf hinweist, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen kann und
darauf hinweist, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Vertragsbestimmungen (312d Abs. 2 i.V.m. 312c Abs. 2 BGB),
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoV und § 3 BGB-InfoV bestimmten Informationen (vgl. § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB)
Das Widerrufsrecht erlischt und kann nicht mehr ausgeübt werden:
Bei Warenlieferungen spätestens sechs Monate nach Eingang der Ware, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, § 355 Abs. 3 BGB;
Bei Dienstleistungen, wenn der Anbieter mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Dienstleistung begonnen hat ("DIES IST AUCH NICHTERFOLGT! DA IHR NICHT EXPLIZIT AUF DIE KOSTEN UND AUF DIE WIDERSPRUCHSFRIST SEPERAT HINGEWIESEN WURDET")oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat (§ 312d Abs. 3 BGB).
Kein Widerrufsrecht besteht in folgenden Ausnahmefällen:
§ 312b Abs. 3 BGB: Fernunterrichtsverträge (Sonderregeln im FernUSchG), Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 481 BGB), Bank- und Versicherungsverträge, Grundstücksverträge, Verträge über Lebensmittellieferung, Hotelverträge, Automatenverträge und Verträge über die Benutzung öffentlicher Fernsprecher.
§ 312b Abs. 4 BGB: insbesondere speziell für den Kunden angefertigte Waren und verderbliche Waren, vom Verbraucher entsiegelte CDs, DVDs etc., Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Wett- und Lotteriedienstleistungen, Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB (Achtung: Ebay-Auktionen u.ä. sind keine Versteigerung in diesem Sinne!)
....
Ich hätte vielleicht noch den Vorschlag, den Leuten einfach mal ne Mail mit diesem Link zu schicken? Falls die das noch nicht selbst entdeckt haben, wäre es doch sicherlich mal ganz interessant für die, was die Menschen so von denen halten. Aber wie gesagt, ich hab keine Ahnung von sowas..;) mal sehen,was noch so bei mir passieren wird. Ich werde mich an den Rat halten, einfach nichts zu tun. Ist der wahrscheinlich bequemste Weg ;)
Hi Flamingo
Das Problem ist das dies erst beim scrollen sichtbar oder auch unsichtbar war! Denn hier wurde mit Farben gespielt so das dies nie ins Auge fiel!
Und das ist ein Tatbestand! Denn die Kosten müssen "GUT" sichtbar sein das war hier nicht so deswegen bin ich auch reingefallen!
Ich habe von der Seite ein Screenshot aber wie gesagt sie haben so oder so gegen lautendes Recht verstossen! Die Kosten sind laut Rechtslage sichtbar "und müssen ins Auge fallen" zu sehen sein!
Empfehlung von mir, mach Dich nicht verrückt wie ich bisher herausbekam ging die Firma nie weiter bis zu den Mahnungen !
Gruss Leissi
das selbe wie www.lebenserwartung.de
laut konsumentenschutzgesetz in Ö (zumindest hat es mir der konsumentenschutz und der verbraucherschutz gesagt) muss er eine kündigung innerhalb von 3 monaten annehmen da er auf diese verkürzte kündigungsfrist nicht hingewiesen hat und das ausdrücklich muss.
zudem sind agbs in einem email nicht ausreichend laut verbraucherschutz -> Deutlichkeitsgebot § 355 Abs 2 BGB.
beide haben mir gesagt, dass es noch nie zu einer anklage gekommen ist da die selbst angst vor einem prozess haben. wenn jemand aus österreich da ist - ich könnte euch ein standradmail des AK-konsumetnenschutzes etc. weiterleiten falls ihr interesse habt damit ihr wißt auch welchen paragraphen etc. ihr euch in Ö berufen könnt da beide meinen, dass man hier nach Ö recht vorgeht.
auf alle fälle, wie schon weiter oben einmal gesagt, nicht nur via mail sondern auch postal und alles aufheben! email ist ja eine sache aber postal ist rechtsgültiger oder so irgendwie da man die bestätigung hat, dass der brief übernommen wurde bzw. angekommen ist. daher eingeschrieben schicken!
ich hab schon die erste mahnung von der meinigen (vita balbalba) erhalten, bezuahle nicht und habe widerspruch eingelegt so wie das erste mal auch. bisher (seit gestern) keine antwort erhalten aber man weiß bei denen ja nie. der brief ist auch gestern raus gegangen und da man ja 3monate kündiungsfrist/widerruf hat laut § 5d KSchG , ist dieser auch noch gültig.
einfach nicht unterkommen lassen und NICHT bezahlen und nur auf einen mahnbescheid hin wirklich was unternehmen weil alles was vom gericht kommt beantwortet werden muss, in irgend einer form!
aber so weit haben die es noch nie kommen lassen, da muss ich leissi zustimmen, hab uahc schon durch viele foren mich gelesen und es scheint so, als hätten die ein inkassobüro das genau so auf betrug aus ist - ich glaub ja wirklich dass diese firmen zusammengehören!
lg, starbuck
hallo leissi
@starbuck1982
Wär dir sehr dankbar ;o)
Lg