Reagieren müssten Sie nur auf einen gerichtlichen Mahnbescheid, den der Betreiber bei seinem zuständigen Amtsgericht beantragen müsste. In einem solchen Fall müssten Sie oder Ihr Anwalt binnen 14 Tagen mit Einschreiben Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Aller Erfahrung nach wird es zu einem solchen Mahnbescheid aber nicht kommen.
Es wird bei weiteren frechen, dreisten Drohbriefen des Betreibers, oft auch eines von ihm beauftragten Inkassobüros oder einer Anwaltskanzlei bleiben. Mit jedem neuen Schreiben wird versucht, die Drohkulisse weiter aufzuplustern ("nun aber wirklich die allerallerletzte aussergerichtliche Mahnung, zahlen Sie, sonst...!") und jedesmal die Forderungen noch höher zu schrauben.
Auch dann, wenn Sie sich also tatsächlich bei dem genannten Angebot angemeldet hatten, ist es in vielen Fällen als sehr strittig zu bezeichnen, ob der Vertrag rechtsgültig ist.
Zunehmend erscheinen auch sogenannte "wilde" Inkassobüros auf dem Plan, die aber eigentlich nicht zugelassen sind und keine Inkassoberechtigung haben. Auf der Webseite des Inkassobüros können Sie überprüfen, ob das Inkassobüro überhaupt:
* eine Zulassung beim zuständigen Amts- oder Landgericht hat (ist Pflicht und kann dort gegengeprüft werden)
* eine Steuernummer angegeben wurde (<-- ansonsten: Finanzbehörde informieren!)
Zusätzlich können Sie die Angaben mit einem whois-Abfrage-Tool, z.B.:
gegenprüfen. Dort tragen Sie in das Suchfeld die Domain des Abzockers ein, z.B.: "simsem-123-latz-mir-was.de" (fiktive Domain), (ohne http/www) und aktivieren das Häkchen bei "domain whois record". Nach Klick auf "Go" erhalten Sie die Personalangaben zu der Domain, mit denen diese vom Betreiber registriert wurde.
Oftmals erlebt man dabei Überraschungen.
Ist eine Abo-Anmeldung durch Minderjährige erfolgt, sollte bei der Antwort an den Betreiber auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit verwiesen werden. Der Einwand vieler Betreiber, der Mitgliedsbeitrag sei in solchen Fällen durch den sogenannten "Taschengeldparagraphen" gedeckt, ist Humbug und wurde bereits durch einschlägige Gerichtsurteile über den Haufen geworfen.
Kontakt:
INGRID KIRNICH - R.I.P. + 10.1.2016
(warteschlange)
Reagieren müssten Sie nur auf einen gerichtlichen Mahnbescheid, den der Betreiber bei seinem zuständigen Amtsgericht beantragen müsste. In einem solchen Fall müssten Sie oder Ihr Anwalt binnen 14 Tagen mit Einschreiben Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Aller Erfahrung nach wird es zu einem solchen Mahnbescheid aber nicht kommen.
Es wird bei weiteren frechen, dreisten Drohbriefen des Betreibers, oft auch eines von ihm beauftragten Inkassobüros oder einer Anwaltskanzlei bleiben. Mit jedem neuen Schreiben wird versucht, die Drohkulisse weiter aufzuplustern ("nun aber wirklich die allerallerletzte aussergerichtliche Mahnung, zahlen Sie, sonst...!") und jedesmal die Forderungen noch höher zu schrauben.
Auch dann, wenn Sie sich also tatsächlich bei dem genannten Angebot angemeldet hatten, ist es in vielen Fällen als sehr strittig zu bezeichnen, ob der Vertrag rechtsgültig ist.
Zunehmend erscheinen auch sogenannte "wilde" Inkassobüros auf dem Plan, die aber eigentlich nicht zugelassen sind und keine Inkassoberechtigung haben. Auf der Webseite des Inkassobüros können Sie überprüfen, ob das Inkassobüro überhaupt:
* eine Zulassung beim zuständigen Amts- oder Landgericht hat (ist Pflicht und kann dort gegengeprüft werden)
* eine Steuernummer angegeben wurde (<-- ansonsten: Finanzbehörde informieren!)
Zusätzlich können Sie die Angaben mit einem whois-Abfrage-Tool, z.B.:
http://centralops.net/co/DomainDossier.aspx
gegenprüfen. Dort tragen Sie in das Suchfeld die Domain des Abzockers ein, z.B.: "simsem-123-latz-mir-was.de" (fiktive Domain), (ohne http/www) und aktivieren das Häkchen bei "domain whois record". Nach Klick auf "Go" erhalten Sie die Personalangaben zu der Domain, mit denen diese vom Betreiber registriert wurde.
Oftmals erlebt man dabei Überraschungen.
Ist eine Abo-Anmeldung durch Minderjährige erfolgt, sollte bei der Antwort an den Betreiber auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit verwiesen werden. Der Einwand vieler Betreiber, der Mitgliedsbeitrag sei in solchen Fällen durch den sogenannten "Taschengeldparagraphen" gedeckt, ist Humbug und wurde bereits durch einschlägige Gerichtsurteile über den Haufen geworfen.