Es kann unter Umständen der Tatbestand einer Anstandsverletzung nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz erfüllt sein, zur Ordnungsstörung nach dem Sicherheitspolizeigesetz ist ein besonders rücksichtsloses Verhalten gefordert, wodurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört ist (das wird hier nicht erfüllt sein), Diskriminierung liegt nicht vor. Wenn die Frauen an der Benützung einer Einrichtung gehindert werden, wie an einem öffentlichen Verkehrsmittel, liegt ein Tatbestand vor, der einerseits strafrechtlich verfolgbar ist und andererseits von der Polizei unmittelbar geahndet werden kann, etwa durch Anzeigenerstattung und auch durch Wegweisung des Störers.
Ein Kontaktbeamter hat uns mitgeteilt: